§ 1 ApoG
(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.
(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ApoGApothekengesetz
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Erster Abschnitt – Die Erlaubnis
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Zweiter Abschnitt – Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Zweigapotheken, Notapotheken
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Dritter Abschnitt – Notdienstpauschale, Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen für Bundespolizei und Bereitschaftspolizei
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Fünfter Abschnitt – Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ApoG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.1980 I 1993;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 356
Änderung durch Art. 2 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2a G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Art. 3 Nr. 2 G v. 18.4.2016 I 886 infolge unzureichender Bestimmtheit nicht ausführbar
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026