§ 5 AntiDopG – Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AntiDopG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026