§ 13 AnfG – Bestimmter Klageantrag

Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AnfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026