§ 2a AltZertG – Kostenstruktur
- 1.
- Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
- a)
- als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
- b)
- als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
- c)
- als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
- d)
- als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
- e)
- als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
- f)
- ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
- 2.
- folgende anlassbezogene Kosten:
- a)
- für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
- b)
- für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
- c)
- für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
- 1.
- gesetzliche Schadenersatzansprüche,
- 2.
- bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
- 3.
- Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
Fußnoten
(+++ § 2a: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AltZertGAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
-
- § 1 – Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag
- § 2 – Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag
- § 5 – Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
- § 5a – Zertifizierung von Basisrentenverträgen
- § 7 – Informationspflichten im Produktinformationsblatt
- § 7b – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
- § 7c – Kostenänderung
- § 12 – Gebühren
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AltZertG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
Änderung durch Art. 5 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 7 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026