§ 4 AltTZG 1996 – Leistungen
- 1.
- den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
- 2.
- den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.
(2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit sind, werden Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesagentur nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre.
18
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AltTZG 1996Altersteilzeitgesetz
-
- § 1 – Grundsatz
- § 3 – Anspruchsvoraussetzungen
- § 5 – Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
- § 8 – Arbeitsrechtliche Regelungen
- § 8a – Insolvenzsicherung
- § 10 – Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
- § 11 – Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
- § 12 – Verfahren
- § 15a – Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
- § 15b – Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
- § 15c – Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
- § 15d – Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
- § 15e – Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- § 15g – Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- § 15h – Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
- § 16 – Befristung der Förderungsfähigkeit
-
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
II. – Einkommen · 2. – Steuerfreie Einnahmen
-
-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Viertes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge · Dritter Titel – Verteilung der Beitragslast
- § 168 – Beitragstragung bei Beschäftigten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AltTZG 1996, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026