§ 60 AktG – Gewinnverteilung
(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
(2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AktGAktiengesetz
-
Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Erster Teil – Unternehmensverträge · Erster Abschnitt – Arten von Unternehmensverträgen
-
… Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 – Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026