§ 57 AktG – Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Erster Teil – Unternehmensverträge · Erster Abschnitt – Arten von Unternehmensverträgen
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… Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 – Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026