§ 33 AktG – Gründungsprüfung. Allgemeines
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
- 1.
- ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
- 2.
- bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder
- 3.
- ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
- 4.
- eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
- 1.
- Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
- 2.
- Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(5) Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 nicht Sonderprüfer sein kann. Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
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… Sechster Teil – Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung · Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung · Erster Unterabschnitt – Kapitalerhöhung gegen Einlagen
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… Zweiter Unterabschnitt – Bedingte Kapitalerhöhung
- § 194 – Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
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… Dritter Unterabschnitt – Genehmigtes Kapital
- § 205 – Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften · Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
- § 75 – Gründungsbericht und Gründungsprüfung
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Drittes Buch – Spaltung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 144 – Gründungsbericht und Gründungsprüfung
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… Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · Dritter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Neugründung
- § 159 – Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
- § 220 – Kapitalschutz
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… Dritter Abschnitt – Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 264 – Kapitalschutz
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 5 – Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren · Abschnitt 1 – Begriffsbestimmung
- § 375 – Unternehmensrechtliche Verfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026