§ 298 AktG – Anmeldung und Eintragung
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
- § 111b – Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
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Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 – Gesetzliche Rücklage. Gewinnabführung. Verlustübernahme
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026