§ 248a AktG – Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen · Erster Unterabschnitt – Allgemeines
- § 249 – Nichtigkeitsklage
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… Zweiter Unterabschnitt – Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
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… Zweiter Abschnitt – Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 257 – Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
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… Achter Teil – Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft · Zweiter Abschnitt – Nichtigerklärung der Gesellschaft
- § 275 – Klage auf Nichtigerklärung
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Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften · Dritter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 – Zwangsgelder
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026