§ 116 AktG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AktGAktiengesetz
-
Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
- § 48 – Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
-
-
GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
-
Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 – Aufsichtsrat
-
-
MitbestGMitbestimmungsgesetz
-
Zweiter Teil – Aufsichtsrat · Dritter Abschnitt – Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
- § 25 – Grundsatz
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AktG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026