§ 17a AFBG – Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
- für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
- 2.
- für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
- 3.
- für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AFBG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;
zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024