§ 4 AEntG – Branchen
- 1.
- des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
- 2.
- der Gebäudereinigung,
- 3.
- für Briefdienstleistungen,
- 4.
- für Sicherheitsdienstleistungen,
- 5.
- für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- 6.
- für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- 7.
- der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
- 8.
- für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- 9.
- für Schlachten und Fleischverarbeitung.
(2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
-
Abschnitt 3 – Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
-
Abschnitt 9 – Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen · Unterabschnitt 3 – Übergangsbestimmungen
- § 42 – Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe
-
-
SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
-
Abschnitt 7 – Zentralstelle und Risikomanagement
- § 26 – Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung
-
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Sechstes Kapitel – Ergänzende vergabespezifische Regelungen
- § 185 – Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AEntG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026