§ 7e AdVermiG – Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:
1.
die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
2.
die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
3.
die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),
4.
die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdVermiG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026