§ 61 AbgG – Rechnungsprüfung
(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1.
(2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbgG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025