§ 52a AbgG – Übergangsregelung

Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbgG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025