§ 28 AbgG – Unterstützungen

Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbgG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025