§ 6 AÜG – Verwaltungszwang

Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AÜG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Juni 2026